Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens an, das durch eine Grundschuld oder eine Hypothek gesichert ist. In Fällen, in denen ein Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit zurückgezahlt wird ist die Bank berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen, sofern im Kreditvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Bei Abschluss des Kreditvertrages geht die Bank von einer Rückzahlung des Kreditbetrags während des vereinbarten Zeitraums aus. Will der Kreditnehmer den Darlehensbetrag außerplanmäßig zurückzahlen, so entgehen der Bank die Zinsen, die für die restliche Kreditlaufzeit zu zahlen wären. In der Regel akzeptieren Banken die vorzeitige Kündigung des Kredites, wenn das Beleihungsobjekt veräußert werden soll. Auch andere Gründe können zu einer vorzeitigen Darlehenskündigung führen. In diesen Fällen wird jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist in § 490 BGB geregelt. Dabei dürfen die Banken den Verlust, der sich aus den entgangenen Zinszahlungen ergibt, geltend machen. Von diesem Betrag müssen ersparte Verwaltungskosten, die ersparten Kosten für den möglichen Risikoausfall sowie die Zinsen, die eine Anlage in einem Hypothekenpfandbrief erwirtschaften würde, in Abzug gebracht werden. In den meisten Fällen sind die Zinsen, die die Bank vom Kreditnehmer während der Restlaufzeit noch bekommen würde, deutlich höher als die Anlagezinsen. Daher macht die Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel einen recht hohen Betrag aus.

Gemäß § 489 BGB steht dem Darlehensnehmer nach Ablauf einer zehnjährigen Darlehenslaufzeit ein Sonderkündigungsrecht zu. Das heißt, nach Ablauf von zehn Jahren kann mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf in diesen Fällen nicht berechnet werden. Der Darlehensnehmer kann den restlichen Kreditbetrag nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten zurückzahlen.

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