Nichtabnahmeentschädigung

Die Nichtabnahmeentschädigung kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Kreditkunde seiner Verpflichtung den zuvor abgeschlossenen Kredit anzunehmen nicht nachkommt. Die Gründe, warum er dies nicht tut, spielen an dieser Stelle keine Rolle. Sobald der Kreditvertrag als abgeschlossen gilt, gibt es theoretisch kein einfaches zurück mehr. Eine Ausnahme stellt natürlich ein Rücktritt innerhalb der gesetzlich geregelten Widerspruchsfrist von 14 Tagen dar, nachdem der Vertrag unterzeichnet wurde.

Die Frage der Fragen - was ist eine Nichtabnahmeentschädigung?

Die Nichtabnahmeentschädigung stellt eine Absicherung für die kreditgebende Bank dar. Sie soll verhindern, dass Kreditnehmer vorschnell Kredite abschließen und dennoch über die gesetzliche Widerrufsfrist hinaus ihre Meinung aus niederen Gründen ändern. Entsprechende und beliebte Gründe sind häufig Kreditangebote zu besseren Konditionen. Ebenso oft kommen aber vorschnell abgeschlossene Verträge vor, denen durch kundeneigene Nachlässigkeit nicht rechtzeitig widersprochen wird. Oftmals sind den Banken in dieser Zeit jedoch bereits Unkosten entstanden, die sogar mit Risiken verbunden sein könnten. Daher kann diese im Falle eines widerrechtlichen Rücktritts einen Schadensersatz fordern: die sogenannte Nichtabnahmeentschädigung.

Ein häufiger Streitgrund, der bei einer Nichtabnahmeentschädigung anfällt, sind die verlangten Entschädigungskosten. Denn nur die wenigsten Banken und Kreditgeber verzichten aus kulanten Gründen auf einen Schadensersatz. Und die gesetzlichen Beschränkungen sind hier sehr bedingt, da der Schadensersatz die entstandenen Unkosten decken soll, welche die Bank investieren musste um ihren Kreditpflichten - zur Beschaffung des Geldes - nachkommen zu können. Meistens werden hier nicht nur pauschale Bearbeitungskosten verlangt, sondern auch entgangene Zinsen und mehr. Die Frage, die sich hier schnell stellt ist die, wann die verlangte Nichtabnahmeentschädigung gerechtfertigt ist und wann nicht mehr.

Kein günstiger Spaß: Die Nichtabnahmeentschädigung

Darüber muss im Zweifelsfall das Gericht entscheiden. Denn es ist durchaus möglich, dass die Bank bereits bei einem Rücktritt am ersten Tag nach der 14-tägigen Frist einen großen Teil der verlorenen Zinssumme als Entschädigung verlangen darf. Das würde bedeuten, dass nicht nur die volle Kreditsumme direkt zurückgezahlt werden muss, sondern auch eine Differenz der Zinsen, die über die Jahre hinweg fällig geworden wären. Und bei einer Kreditsumme von 250.000 Euro, einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Zinssatz von vereinbarten 5,25 Prozent, können das durchaus mehrere Tausend Euro sein. Denn die Summe der Nichtabnahmeentschädigung berechnet sich unter anderem durch die Differenz, die der vereinbarte Zinssatz minus des aktuellen in Verbindung mit der Höhe des Kredites und der vereinbarten Laufzeit ergibt. Möchte man den Kreditvertrag also doch nicht antreten, sollte man sich genau überlegen und informieren, ob sich ein Rücktritt finanziell wirklich rentiert.

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