Schätz- und Wertermittlungsgebühren

Im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Immobiliendarlehens fallen Schätz- und Wertermittlungsgebühren an. Um den Wert der finanzierten Immobilie festzusetzen, fertigen die Banken entweder eine eigene Wertermittlung an oder beauftragen einen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens.

Nach den Angaben des Wertgutachtens setzt die Bank einen Beleihungswert fest. Anhand des festgestellten Verkehrswertes ermittelt das Kreditinstitut die maximale Kredithöhe. In der Regel geben Geschäftsbanken Kredite bis zu 100 Prozent des Beleihungswertes, bei Hypothekenbanken liegt die maximale Beleihungsgrenze bei 60 Prozent des Verkehrswertes. Unterschiedliche Beleihungsgrenzen bei den verschiedenen Banken sind möglich.

Häufig schlagen Banken die Schätz- und Wertermittlungsgebühren als zusätzliche Kosten auf den Kredit auf. Die Höhe der Schätz- und Wertermittlungsgebühren orientiert sich entweder an der Höhe des ermittelten Verkehrswertes oder wird als Pauschale abgerechnet. In der Regel kommen aufgrund der recht hohen Summen einige Hundert Euro für ein Wertgutachten zusammen. Bereits im Jahr 2009 hat das Oberlandesgericht die Erhebung der Schätz- und Wertermittlungsgebühren als unzulässig erklärt. Die Erstellung des Gutachtens liege nach Ansicht des Gerichtes allein im Interesse der Bank, insofern müsse der Kunde die Schätz- und Wertermittlungsgebühren nicht tragen. Die Feststellung des Beleihungswertes gehöre nach Ansicht der Richter zu den Aufgaben der Bank. Sie erstelle das Gutachten vor allem für eigene Belange und nicht im Interesse des Kunden.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben fordern nun viele Banken vor einer Auszahlung des Kredites die Vorlage eines Wertgutachtens durch den Kunden. In diesen Fällen muss der Darlehensnehmer das Gutachten beauftragen und trägt demzufolge auch die Schätz- und Wertermittlungsgebühren. Ob dieses Praxis rechtmäßig ist, wurde bisher noch nicht von einem Gericht entschieden.

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